Rechtsgrundlage
01§45 SGB III: Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung
Der AVGS bündelt Förderinstrumente aus §45 SGB III. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter kann damit Maßnahmen finanzieren, die deine Vermittlung in Arbeit unterstützen – zum Beispiel Coaching, Bewerbungstraining oder eine kurze Qualifizierung.
Da es sich um eine Ermessensleistung handelt, besteht kein Rechtsanspruch. Die Ausstellung hängt von deiner Situation, dem Vermittlungsziel und der regionalen Förderpraxis ab. Gutscheine können regional und zeitlich befristet sein.
- Instrument der aktiven Arbeitsförderung nach §45 SGB III
- Ermessensleistung ohne Rechtsanspruch
- regional und zeitlich befristbar je nach Förderpraxis
